Amtsgericht Hamburg bestätigt 2,3 fachen VdAK Satz

Kategorie: Patienten-Infos

Vor einigen Wochen hatten wir bereits für September eine Entscheidung des Amts­gerichtes in Hamburg angekündigt. Wie uns von unseren Verbandsanwälten, den Rechtsan­wälten Schumacher & Schumacher, mitgeteilt wurde, liegt das Urteil nunmehr vor. Unter der Geschäftsnummer 20 A C 28/07 hat das Amts­gericht Hamburg mit Urteil vom 10.10.2007 eine sehr erhellende Entscheidung getroffen.

Es hat einer Praxis für Physiotherapie im Rahmen eines Prozesses gegen einen Patienten einen eingeklagten Honoraranspruch zugesprochen. Im konkreten Fall gab es keinen schriftlichen Honorarvertrag, so dass darüber gestritten wur­de, welches Honorar als "übliche" Vergütung in Hamburg geschuldet würde.

Hierzu führt das Gericht wie folgt aus: „Dass Physiotherapeuten bei der Behandlung privat versicherter Patienten üblicherweise den 2,3-fa­chen Satz abrechnen, ist dem Gericht aus ande­ren ähnlichen Prozessen (in denen mit höheren Sätzen abgerechnet wurde und sich daraus ein Streit mit dem privaten Krankenversicherer ent­wickelte) bekannt".

(Zitat aus dem Urteil des Amtsgerichtes Ham­burg vom 10.10.2007 zum Geschäftszeichen 20A C 28/07.)

Das Besondere ist hier die Gerichtsbegründung. Das Gericht hat es abgelehnt, ein Sachverständi­gengutachten einzuholen, da es der Auffassung war, selbst über die ortsüblichen Preise im Be­reich der Physiotherapie zu entscheiden. Es hat

kurz und knapp, den 2,3-fachen VdAK-Salz als "gerichtsbekannt" ortsüblich eingestuft.

 

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