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Kategorie: Patienten-Infos
Vor einigen Wochen hatten wir bereits für September eine Entscheidung des Amtsgerichtes in Hamburg angekündigt. Wie uns von unseren Verbandsanwälten, den Rechtsanwälten Schumacher & Schumacher, mitgeteilt wurde, liegt das Urteil nunmehr vor. Unter der Geschäftsnummer 20 A C 28/07 hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 10.10.2007 eine sehr erhellende Entscheidung getroffen.
Es hat einer Praxis für Physiotherapie im Rahmen eines Prozesses gegen einen Patienten einen eingeklagten Honoraranspruch zugesprochen. Im konkreten Fall gab es keinen schriftlichen Honorarvertrag, so dass darüber gestritten wurde, welches Honorar als "übliche" Vergütung in Hamburg geschuldet würde.
Hierzu führt das Gericht wie folgt aus: „Dass Physiotherapeuten bei der Behandlung privat versicherter Patienten üblicherweise den 2,3-fachen Satz abrechnen, ist dem Gericht aus anderen ähnlichen Prozessen (in denen mit höheren Sätzen abgerechnet wurde und sich daraus ein Streit mit dem privaten Krankenversicherer entwickelte) bekannt".
(Zitat aus dem Urteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 10.10.2007 zum Geschäftszeichen 20A C 28/07.)
Das Besondere ist hier die Gerichtsbegründung. Das Gericht hat es abgelehnt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da es der Auffassung war, selbst über die ortsüblichen Preise im Bereich der Physiotherapie zu entscheiden. Es hat
kurz und knapp, den 2,3-fachen VdAK-Salz als "gerichtsbekannt" ortsüblich eingestuft.