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Kategorie: Patienten-Infos
KÖLN - Zu Unrecht verweigern oder kürzen private Krankenversicherer neuerdings die Erstattung für physiotherapeutische Behandlungsmaßnahmen und kommen somit ihrer - soweit vertraglich vereinbarten - Pflicht zur vollen Kostenübernahme nicht nach.
Die tarifgemäße Erstattung eingereichter Honorarrechnungen von staatlich geprüften Krankengymnasten und Physiotherapeuten wird seitens der Versicherer zumeist mit der Begründung abgelehnt, dass der jeweils berechnete Behandlungssatz überhöht und nicht angemessen sei.
Darüber hinaus untermauern einige Versicherer ihre ablehnende Haltung damit, dass sie mangels anderer Maßstäbe die "beihilfefähigen Höchstbeträge" als angemessene und übliche Vergütung für derartige Behandlungsleistungen in Ansatz bringen.
Diese Argumentation der Versicherer ist in den meisten Fällen allerdings rechtlich nicht haltbar und vermag nicht zu überzeugen.
Besonders Zahnärzte sind in der Vergangenheit oft Opfer dieser Leistungsverweigerung geworden. Durch die Arbeit am Behandlungsstuhl kämpfen sie mit Rückenbeschwerden oder ähnlichen Problemen bei physiologischen Bewegungen, die eine Behandlung beim Physiotherapeuten erfordern.
Im Bereich der privaten Krankheitskostenvollversicherung ist der Versicherer nach dem so genannten "Kostenerstattungsprinzip" dem Versicherungsnehmer gegenüber zunächst zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die der Versicherungsnehmer dem jeweiligen Heilmittelerbringer auch tatsächlich schuldet.
Durchaus ist diesbezüglich die tarifliche oder vertragliche Einschränkung auf Erstattung der "üblichen Preise" gerechtfertigt.
Allerdings ist die übliche Vergütung im Sinne des §612 Abs. 2 BGB, entgegen der Auffassung der privaten Krankenversicherer, diejenige, die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort, mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse, gewöhnlich zu gewähren ist.
Dabei ist der Maßstab des Üblichen ein rein tatsächlicher Maßstab, zu dessen Ermittlung auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Marktes abzustellen ist.
Welche Vergütung aus Kostendämpfungsgesichtspunkten seitens der Versicherer im Gesundheitswesen als wünschenswert erscheint, hat bei der Ermittlung der üblichen Vergütung außen vor zu bleiben.
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze hat beispielsweise das Amtsgericht Bochum im Rahmen seines Urteils vom 7. November 2008 (Az. 75 C 182/05) auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens die für den räumlichen Einzugsbereich des Behandlers ortsübliche Vergütung ermitteln lassen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Vergütung den örtlichen Marktgegebenheiten entsprach und demgemäß als üblich und angemessen im Sinne der entsprechenden Versicherungsbedingungen zu werten sei.
Die Kürzungen des Versicherers auf die seinerseits ermittelten "allgemein gültigen Preise", die sich an den beihilfefähigen Höchstsätzen orientierten, erwiesen sich in diesem Fall als nicht gerechtfertigt.
Fazit: Bei der Ermittlung der "üblichen Preise" ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweils betroffenen örtlichen Marktes abzustellen und nicht, wie von vielen privaten Krankenversicherern oftmals praktiziert, auf eigenständig ermittelte allgemein gültige Preise oder gar beihilfefähige Höchstsätze.
Weitere Urteile zu dieser Thematik: Arbeitsgericht Frankfurt vom 17. September 1999. Az. 301 C 7572/97; Landgericht München II vom 14. April 1999, Az. II 11 O 7577/96. (Rechtsanwalt Daniel Odenthal, Kanzlei Heckenbücker, Dr. Zentai, Köln, www.dental-und-medizinrecht.de)