Krankenversicherung muss nachzahlen

Kategorie: Patienten-Infos

(Artikel in der Rheinischen Post vom 11.01.2006)

Privatversicherte müssen nicht hinnehmen, dass sie von ihrer Krankenversicherung bei Übernahme von Behandlungskosten den Beamten gleichgestellt und daher mit einem Mindestsatz abgespeist werden. Das entschied jetzt das Düsseldorfer

Amtsgericht in einem Grundsatzurteil und gab der Klage eines Privatversichten gegen einen großen deutschen Versicherer statt

Az: 24 C 967/05

Der Kläger ist seit 1969 bei diesem Konzern versichert. 2004 musste er in physiotherapeutische Behandlung und forderte von seiner Versicherung die übliche Kostenübernahme. Doch die Versicherung lehnte ab.

Ein Anspruch bestehe nur die in Deutschland übliche Preise und als Berechnungsgrundlage wählte sie plötzlich das Beihilferecht für Beamte.

 

Klage gegen Gleichmacherei

Ungeachtet der Beträge, die der Konzern für derlei Behandlungen bisher gezahlt

hatte, sollte der Privatversicherte nur noch mit Mindestsätzen rechnen dürfen. Frei nach dem Motto: Was der Staat seinen Beamten erstattet, sei auch für Privatversicherte ausreichend. Die Klage gegen diese Gleichmacherei hatte Erfolg.

Im Urteil betonte das Amtsgericht, dass die Versicherung verpflichtet ist, Privatversicherten die ortsübliche angemessene Vergütung zu erstatten. Doch habe es der Versicherungskonzern unterlassen, die für die Region Düsseldorf gültigen Mittelwerte anzuwenden.

Keinesfalls dürfe die Krankenversicherung jedoch die deutlich geringeren beihilfefähigen Höchstbeträge (die für Beamte gelten) als Maßstab für Privatversicherte nehmen. Laut Beihilferecht der Beamten seien Dienstherren ja gehalten "die Kosten der Krankenversicherung auch für die Beamten im Sinne des Staatshaushaltes so gering wie möglich zu halten." Doch dieses Sparprinzip dürfte auf Privatversicherte, die mit ihrer Versicherung ja kein Beihilferecht vereinbart hatten, nicht zwangsweise angewendet werden. Also muss die Versicherung jetzt die Differenz zwischen ihrer angebotenen Kostenbeteiligung und dem ortsüblichen Mittelwert nachzahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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