PRIVATPATIENTEN INFORMATION

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

Wir, als Betreiber dieser Praxis möchten lhnen zusätzlich zu unserer Anmeldung einige Informationen mitgeben, da sich in letzter Zeit bei privat versicherten Patienten immer wieder unerfreuliche Erstattungsleistungen der Kassen ergeben. Es ist uns, auch seitens der Ärzte, mit denen wir zusammenarbeiten, bekannt, dass zunehmend und für Sie nicht nachvollziehbar die Erstattungsleistungen regelmäßig gekürzt werden.

1.) Die Privatversicherer kürzen zunehmend die Erstattung der therapeutischen Leistungen. Sie berufen sich dabei häufig auf die ärztliche Gebührenordnung bzw. behaupten einfach der berechnete Privatsatz sei zu hoch. Dabei lehnen sich die Kassen an den Beihilfesatz (z.B. Beamte) an.

Erstens unterliegen wir als Krankengymnasten nicht der ärztlichen Gebührenordnung. Zweitens berechnet sich unser Privatsatz an dem Satz der gesetzlichen Versicherer, daraus berechnen wir einen Betrag, der zwischen dem 1,8 und dem 1,9 fachen Kassensatz liegt. Zu Ihrer weiteren Information, der gesetzlichen Erstattungsbetrag für KG liegt bei den gesetzlichen Kassen bei 13,94 Euro für eine Behandlungszeit von 17 Minuten incl. an-/ausziehen.

2.) Auch Sie haben sicher in den vergangenen Jahren ständig steigende Beiträge Ihrer Privatversicherung erlebt. Argumente dafür sind meistens steigende Kosten der Leistungen. Dagegen ist zu sagen, dass gerade in unserem Bereich die berechneten Privatsätze seit Jahren sehr konstant geblieben sind (siehe Kassensätze), dass heißt es gibt dieses Argument nicht. Weitere Argumentationshilfe gegenüber Ihrer Kasse: In keinem uns bekannten Versicherungsvertrag ist festgehalten, dass der Versicherer selbst, nach eigenem Ermessen die Erstattungsleistungen senken kann (außer die Sätze übersteigen den 1,8 bis 3,5fachen Satz). Es kann für Sie nicht rechtens sein, dass die Beiträge stetig steigen, die Leistungen parallel gesenkt werden. Bitte argumentieren Sie schriftlich und mit allen Nachdruck, sonst gehen Sie das Risiko ein, in nicht all zu ferner Zeit nur den gesetzlichen Kassensatz erstattet zu bekommen, der Rest bleibt dann Ihre Eigenleistung.

Dazu hat das Landgericht Coburg bereits im Jahr 2004 unter dem Aktenzeichen 13 o 87/04 der HUK Coburg bereits Sittenwidrigkeit und Irreführung vorgeworfen und einseitige Vertragsänderungen für rechtswidrig erklärt, denn: Versicherer und Versicherter müssen sich über Vertragsänderungen einigen!!!

Auch das Landgericht Köln hat mit dem Urteil vom 14.09.05, Az: 129 C 91 /05 entschieden: Die Versicherten können von der Versicherung die volle Erstattung der Kosten verlangen, eine Leistungseinschränkung ist in dem Vertrag nicht vorgesehen." Eine Beschränkung des Erstattungsanspruches der Klägerin auf die "in Deutschland üblichen Preise", die einen Rückgriff auf die beihilfefähigen Höchstsätze ermöglichen würden, ist in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen!!! Der so genannte übliche Preis ist, da eine

Vereinbarung geschlossen wurde, nicht der maßgebliche Preis!!!"

So auch ein Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 14.09.2005: „Keinesfalls zulässig ist es, den Versicherten über die Höhe seines tatsächlichen Erstattungsanspruches zu täuschen, z.B. über eine willkürliche Begrenzung der Erstattung auf das Niveau der Beihilfesätze oder der GÖÄ. Hier gilt es für den Versicherungsnehmer, die Versicherungsbedingungen genauestens darauf zu überprüfen, ob eine solche Begrenzung mit dem Versicherer vereinbart wurde. Alleine die Übersendung einer HEILMITIELKOSTENLISTE an den Versicherten führt nicht zu einer Begrenzung der Erstattungen!!!!"

3.) Bitte setzten Sie sich direkt mit Ihren Versicherungen in Verbindung. Meist werden die Versicherten aufgefordert, sich mit Ihren Behandlern in Verbindung zu setzen. Wir sind aber nicht Ansprechpartner, denn Sie als Versicherter haben einen Vertrag mit der Privatkasse, mit der Sie direkt abrechnen. Im vergangenen Jahr hat es sich bei einigen Patienten als sehr hilfreich erwiesen, sich anwaltlich beraten bzw. schriftlich vertreten zu lassen. Nutzen Sie bitte, in Ihrem eigenen Interesse diese Möglichkeiten!!!

 

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch folgende Artikel

- Amtsgericht Hamburg bestätigt 2,3 fachen VdAK Satz

- Krankenversicherung muss nachzahlen (Artikel aus der Rheinischen Post vom 11.01.2006)

- Praxis-Tipps von Dr. Susanna Zentai

- Weitere Urteile ...